Einleitung für Apotheker – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Einleitung für Apotheker

Cannabis auf Rezept: Bald Alltag für Apotheker
Cannabis auf Rezept: Bald Alltag für Apotheker

Diese Richtlinie soll insbesondere Patienten und Ärzte über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ihrer Krankheit und dem Einsatz von Cannabis als Medizin informieren. Den Apothekern in Deutschland wird hier bald aber auch eine besondere Rolle zuteil werden. Wenn Cannabisblüten in Zukunft verschreibungsfähig werden, so werden diese als Rezepturarzneimittel über die 20.000 öffentlichen Apotheken Deutschlands vertrieben werden. Als in Deutschland zugelassenes Fertigarzneimittel gibt es in diesem Bereich derzeit nur Nabiximols („Sativex“).

Apotheker fertigen heute schon für GKV-Patienten jährlich 8 Millionen patientenindividuelle Arzneimittel sowie sechs Millionen Spezialrezepturen wie Zytostatika oder Ernährungslösungen. Dazu kommt eine nicht erfasste Anzahl Rezepturen auf Privatrezept oder Kundenwunsch. Vor allem die Dermatologie, Pädiatrie und Onkologie benötigen diese Zubereitungen, weil keine passenden Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen.

Zum Thema Abrechnung: Siehe Retaxation und Praxisbudget

DAC Monographie für Cannabisblüten: PDF

Zum Thema bestehende Rezepturvorschriften: Siehe Verfügbare Arzneimittel

Auf dem Symposium der Bundesapothekerkammer: Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen wurden die Vorträge „Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen“, Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer und Vorsitzender der DAC/NRF-Kommission. sowie „DAC Monographie „Cannabisblüten““, Dr. Michael Hörnig, Leiter des Prüflaboratoriums von DAC/NRF gehalten. Die Präsentationen sind auf der Website des ABDA verfügbar.

Einige Eckpunkte waren:

  • „Cannabis als Rezepturarzneimittel erfordert eindeutige Angaben

Die Verschreibung des Arztes muss enthalten: „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“ §2 AMVV

Bei Verordnung als BtM muss der Arzt angeben: „Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe“ bzw. Hinweis auf
schriftliche Gebrauchsanweisung §9 BtMVV

Auf dem Rezepturarzneimittel muss Apotheker angeben: „Art der Anwendung“ und „Gebrauchsanweisung“ §14 ApoBetrO

  • Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes könnte die DAC/NRF-Kommission 4 neue Rezepturvorschriften erarbeiten:

Abgeteilte Cannabisblüten und Cannabisextrakte sollen in Zukunft zur Inhalation mit Verdampfer und zur peroralen Gabe und Anwendung durch
Patienten in Form eines Dekokt („Tee mit genauem Kochrezept“) rezeptiert werden. Im Gegensatz zu einem normalen Arznei-Tee braucht es bei Cannabis eine genaue Kochanweisung (Mindesttemperatur – Stichwort Decarboxylierung von THC-Säure in THC, kaum wasserlöslich => Lösevermittler).

  • „Joints“ oder „Kekse“ sind jedoch für eine Arzneimittelanwendung ungeeignet.

Als Gründe hierfür wurden genannt:

› Der Gehalt bzw. die Dosis ist stark uneinheitlich
› Das individuelles Atemvolumen ist unterschiedlich
› Bagatellisierung der Arzneimittelanwendung

  • Dosierung

Bisher beträgt die Dosierung bei Dronabinol in Kapseln oral 2,5 mg / 5 mg / 10 mg. 5 mg THC entsprechen bei einer THC‐reichen Sorte (etwa 22% THC) 22,7 mg der getrockneten Pflanze.

Anmerkung: Die durchschnittliche Menge pro Tag bei Erlaubnisinhabern beträgt heute 1,8 Gramm Cannabis Flos!

Mehr zum Thema: Dosierung und Bioverfügbarkeit