Was ist eigentlich Indica / Sativa / Hemp?

Ergebnisse der Untersuchungen „From Cultivar zu Chemovar II“ von Hazekamp:

Terpene und Cannabinoide, die signifikant häufiger in Indica als in Sativa zu finden sind:

Myrcene
Beta-phellandrene/R-Limonene
(-)-Linalool
Beta-fenchol
Cis-sabinene hydrate
Alpha-terpineol
Aromadendrene
Gamma-elemene
Guaiol
Gamma-eudesmol
Beta-eudesmol
Alpha-bisabolol

Terpene und Cannabinoide, die signifikant häufiger in Sativa als in Indica zu finden sind:

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Cannabinoids and Terpenes as Chemotaxonomic Markers in Cannabis

Ergebnisse aus der Veröffentlichung „Cannabinoids and Terpenes as Chemotaxonomic Markers in Cannabis“

Genaue Quelle: Elzinga, S., Fischedick, J., Podkolinski, R., & Raber, J. C. (2015). Cannabinoids and terpenes as chemotaxonomic markers in cannabis. Nat. Prod. Chem. Res, 3(181), 10-4172.

Beschreibung

Der Datensatz beinhaltete 494 Proben von Cannabisblüten.

Herkunft der Proben: California medicinal marijuana patients, beginning of 2012 to the end of 2013

Die Daten wurden mit der Methode principal component analysis (PCA) untersucht. Zudem wurden eine PCA mit Sorten die als Indica oder als Sativa bezeichnet wurden durchgeführt sowie mit Sorten die als OG oder als Kush bezeichent wurden. Zudem wurden der THC und CBD Gehalt diskutiert und Konzentrate analysiert. Dies wird hier nicht weiter ausgeführt.
Die Zuordnung in Indica und Sativa erfolgte über Informationen der Website Leafly. Es wurden 13 Indica-Sorten, 5 Sativa-Sorten und 14 Hybride-Sorten gefunden, 3 Sorten wurden nicht auf Leafly gefunden. 11 Strain wurden der OG Gruppe zugerechnet und 5 der Kush Gruppe. Die Proben erhielten die Forscher von Patienten aus Kaliforniern.
Der Datensatz enthielt 494 Proben mit 35 unterschiedlichen Sorten. Von jeder Sorte gibt es mindestens 8 Proben. Der Datensatz selbst ist leider nicht veröffentlicht worden.

Erwähnte Kenntnisse

Fischdiek: Higher levels of cannabinoids correlated positively to higher levels in terpenoids (R 2 =0.7688).
Casano:
The ‘mostly indica’ strains were characterized by dominancy of β-myrcene with limonene or α-pinene as the second most abundant terpenes.
The ‘mostly sativa’ strains were characterized by more complex terpene profiles, with
some strains having α-terpinolene or α-pinene as dominant, and
some strains having β-myrcene as dominant with α-terpinolene or trans-β-ocimene as second most abundant terpens.

Allgemeine Ergebnisse:

Die meisten Sorten befanden sich bezüglich ihrer Zusammensetzung in einem Kontinuum. In mehreren Schritten wurden die Daten feiner analysiert und einzelne separable Chemotypen identifiziert. Weiterlesen

Inhaltsstoffen der Cannabispflanze

Folie: Cannabis Charakteristika
Folie: Cannabis-Charakteristika

Ich hatte das Vergnügen am 18. November 2016 den Fachvortrag: „Cannabis und Cannabinoide in der Medizin“ von Dr. med. Franjo Grotenhermen hören zu dürfen. Die Veranstaltung in Berlin-Wannsee richtete sich primär an Ärztinnen und Ärzte und war mit 5 Punkten CME-zertifiziert. Eine seiner Folien bzw. die untere Hälfte möchte ich hier etwas weiter ausführen.

Die Tabelle stammt von Mahmoud A. ElSohly und finde sich in einer ausführlicheren Version im Kapitel „Chemical Constituents of Cannabis“ von „Cannabis and Cannabinoids: Pharmacology, Toxicology, and Therapeutic Potential“ von Franjo Grotenhermen, Ethan Russo. Die deutsche Übersetzung „Cannabis und Cannabinoide: Pharmakologie, Toxikologie und therapeutisches Potenzial“ bietet leider keinen vergleichbaren Preview. In einer Stellungnahme an den hessischen Landtag hat Grotenhermen die ausführlichere Version übersetzt und mit Text ergänzt (Seite 30 der PDF). Diese Version soll in diesem Artikel als Grundlage dienen.

Etwa 500 Verbindungen wurden in den letzten 50 Jahren in Cannabispflanzen nachgewiesen. Nicht alle Verbindungen, dies gilt insbesondere für die Cannabinoide, kommen in jeder einzelnen Pflanze vor. Die Inhaltsstoffe und ihre Konzentration unterscheiden sich zwischen den verschiedenen Pflanzen weltweit, den regionalen Populationen und gezüchteten Sorten. Einige Stoffe wie Delta-8-THC kommen nicht in der Pflanze vor, sondern sind ein Ergebnis der Analyse. Es wird vermutet dass im Labor aus instabilerem Delta-9-THC das Delta-8-THC wird und als Artefakt in der Analyse erscheint. Die meisten Inhaltsstoffe kommen in anderen Pflanzen vor, teilweise sind sie ubiquitär („überall vorkommend“) in Lebewesen.

Tabelle: Chemische Bestandteile von Cannabis.
Chemische Klasse Anzahl der bekannten Verbindungen
Cannabinoide über 100
Stickstoffverbindungen 27
Aminosäuren 18
Proteine, Glykoproteine und Enzyme 11
Zucker und verwandte Verbindungen 34
Hydrocarbone 50
Einfache Alkohole 7
Einfache Aldehyde 12
Einfache Ketone 13
Einfache Säuren 21
Fettsäuren 22
Einfache Ester und Laktone 13
Steroide 11
Terpene über 200
Nichtcannabinoide Phenole 25
Flavonoide 21
Vitamine 1
Pigmente 2
Elemente 9
Gesamt etwa 600

Was ist von Relevanz?

Im erwähnten Buch werden die Stoffe nacheinander vorgestellt, was allerdings wenig Mehrwert bringt.

Zu den Stoffgruppen: Einige der chemischen Klassen sind Unterklassen anderer. So sind Flavonoide ebenfalls Phenole und Steroide eine Unterklasse der Terpene.

Ob die Kombination gefundener Elemente bemerkenswert ist, kann ich nicht einschätzen.

Cannabis als Nahrungsmittel

Die Fettsäuren von Hanf spielen primär bei der Verwendung als Lebens- und Futtermittel sowie in der Kosmetik eine Rolle. Die Steroide gehören alle zur Klasse der Sterine. Phytosterine sind bei der ernährungsphysiologisch Wirkung von Pflanzenfetten relevant. Das Hanfprotein enthält mit fünf Ausnahmen alle Aminosäuren, es fehlt u.a. das essenzielle Lysin.

Triviale Stoffe und Klassen

Die Aminosäuren, Zucker, Alkohole uvm. kommen in zahlreichen Organismen vor. Cannabis ist hier eine Pflanze wie viele andere. Es findet sich kein Hinweis auf Besonderheiten bei der gefundenen Zusammensetzung im Hanf.

Vitamin K1 und die Pigmente Carotin und Xanthophylle für Pflanzen bei der Photosynthese unverzichtbar.

Organische Stickstoffverbindungen gehören zu den biochemischen Grundbausteinen.

Welche Stoffe kommen nur in Cannabis vor?

Einige Spiro-Verbindungen (Phenole) kaum erforscht, Relevanz und Konzentration unbekannt

Das Spermidin Alkaloid Cannabisativine und Anhydrocannabisativine (Stickstoffverbindungen), kaum erforscht, Relevanz und Konzentration unbekannt

Flavonoide

Terpene

Cannabinoide

Warum kommen bestimmte Stoffe in Cannabis vor?

Schutz vor Fressfeinden und Krankheitserregern?

Schutz vor UV-Strahlung
Lockstoff (Terpene)

Wie gehören die Stoffe und Stoffklassen zusammen?

Die relevante Verbindungen gehören zu den sekundären Pflanzenstoffen. Darunter fallen:

Phenolische Verbindungen wie die Phenole oder Glykoside mit der Unterklasse Flavonoide

Zu den Phenolen zählen auch die Tannine und andere Aromen (Duft und Geschmack des Weines), Salicylsäure und Vanillin. Beispiele für Glykoside sind in Weidenrinden Salicin oder die Herzglycoside in Fingerhüten und Maiglöckchen.

Tee und Hopfen enthalten ebenfalls Tannine.

Isoprenoide Verbindungen wie Terpene und Steroide

 

Alkaloide – Diese Stickstoffverbindungen sind in vielen Drogenpflanzen der Hauptwirkstoff wie z.B. Kokain, Koffein und Nicotin, aber auch Capsaicin. Cannabinoide enthalten keinen Stickstoff und sind deswegen keine Alkaloide. In Cannabis finden sich nur die beiden erwähnten Spermidin Alkaloide.

Siehe auch:

Mehr zu den sonstigen Verbindungen in Cannabis: Polyketide synthases in Cannabis sativa L.

Übersichtsarbeit: A historical overview of chemical research on cannabinoids – Raphael Mechoulam, Lumı´r Hanus

Systema Cannabicum

Ihr wolltet ein Spenden-Projekt, ihr bekommt ein Spenden-Projekt! Nach meinem letzten Aufruf auf Facebook bzgl. meiner finanziellen Situation kam der Vorschlag Geldsammeln, „am besten für konkrete Projekte“. Ich schrieb dazu:

Konkretes Projekt? Gerne! Die „Systema Cannabicum“ beginnt langsam Ergebnisse zu liefern. Sprich: Ich habe quasi jede Veröffentlichung – und auch einige nicht öffentliche Daten 😉 – zum Thema Cannabis und Cannabinoide & Terpene gelesen. Leider wurde das bisher zu wenig in Verbindung gebraucht. Weil sind die Daten teilweise noch so lückenhaft, kombiniert und analysiert man sie ordentlich – das kann ich dank Physik Diplom – dann kann ich damit endlich Ordnung in das Chaos der Sorten Unterarten etc. bringen. Ich habe dazu auch schon was in der Pipeline, sehr praktisch, aber ich kam noch nicht dazu…

Ich werde beginnen ein Handbuch zu Cannabis & Mensch – als Medizin, als Endocannabinoid etc. zu schreiben. Entsprechend meiner Arbeitsweise wird es ein sich nach und nach verdichtender Flickenteppich mit Informationshäppchen werden. Ihr könnt mir also quasi live beim Arbeiten zusehen. Wie schnell ich vorankomme hängt leider auch davon ab wieviel Zeit ich anderweitig mit Geldverdienen verbringen muss. Viele Patienten haben selbst kaum Geld, das weiß ich. Aber ich weiß auch dass es viele gibt, die problemlos etwas spenden könnten. Hier wäre ein Projekt bei dem euer Geld etwas sinnvolles bewirken kann. Weitere Infos in der Sidebar.

 

Der öffentliche Umgang mit Cannabis

Welche Regeln sind zu beachten wenn man mit Cannabis in der Öffentlichkeit umgeht? Anlässlich einer Anfrage möchte ich hier beschreiben welche Regeln in der Öffentlichkeit zu beachten sind, wenn man mit Cannabis umgeht. Mit Cannabis kann sowohl Fakehanf aus Plastik, sog. „Nutzhanf“, CBD-haltiges Cannabis mit weniger als 0,2% THC, Cannabis vom Schwarzmarkt sowie Medizinalcannabis aus der Apotheke gemeint sei. Bei den Akteuren wird unterschieden zwischen Patienten und Nicht-Patienten, Händlern und privaten Käufern. Diese Ausführungen decken nicht jeden denkbaren Fall ab!

Grundsätzliches

Eine mögliche Strafbarkeit kann sich aus dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Arzneimittelrecht ergeben.

Nach dem BtMG ist nicht jeder Umgang mit Betäubungsmitteln von vornherein illegal, sondern nur erlaubnispflichtig nach §3 BtMG – was für die Meisten auf das Gleiche hinausläuft.

Der Umgang mit Fakehanf, sog. „Nutzhanf“ sowie CBD-haltigem Cannabis mit weniger als 0,2% THC ist grundsätzlich legal.

Cannabis vom Schwarzmarkt ist grundsätzlich illegal.

In der Praxis kann es zu Problemen kommen wenn die Polizei den Eindruck hat es könnte sich um illegales Cannabis vom Schwarzmarkt handeln und man das Gegenteil nicht direkt beweisen kann.

Für Patienten mit einem Rezept gilt:

§ 4 BtMG Absatz 1 Satz 1 und 6 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer […] in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, […] erwirbt.

Dies bedeutet: Eigentlich muss man als Patient nichts bei sich führen, daher gibt es auch keinen „offiziellen“ Ausweis. Zum Aber: Siehe Cannabinoidausweis

Ohne ein Rezept

Legal ist nur der Konsum selbst, die Annahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie ein Innehaben (nicht jedoch der Besitz, also nur ein „Halt mal kurz“ mit Rückgabe) von Cannabis für einen Patienten.

Kann man sich mit Fakehanf strafbar machen?

Ja, es könnte als „BtM-Imitat“ gewertet werden. Aber nur wenn man es verkauft oder abgibt. Im BtMG steht hierzu: §29 Absatz 6 – Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Ich nehme einen illegalen Joint an, ziehe daran und gebe ihn zurück. Ist das legal?

Für dich ja. Der Konsum an sich ist legal und es liegt hier kein strafbarer Besitz oder Erwerb vor. Solange klar ist dass man den Joint wieder zurück gibt hat man ihn juristisch nicht in seinen Besitz gebracht. Das Überlassen durch den Geber ist aber strafbar.

Und wenn ich den illegalen Joint aufrauche?

Dann wurde er dir nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, also kein Besitz. Das Überlassen durch den Geber ist aber weiterhin strafbar.

Darf ich mir als Patient aus Medizinalcannabis Kekse backen?

Grauzone – praktisch ja. Eigentlich brauchen Patienten eine Erlaubnis für die „Herstellung“, aber bisher ist mir kein Fall bekannt dass jemand für das Zubereiten von Cannabis in die von ihm präferierte Form Ärger bekommen hätte. Auch wird diese Option in diversen Papieren der Ärztekammer etc. diskutiert und als unsicher abgelehnt, aber nie als illegal angesehen. Strenggenommen wäre das explizit vorgesehene Kochen eines Tees ebenfalls eine Zubereitung.

Im Kontext einer früher notwendigen Genehmigung für den Erwerb sagte einmal ein Jurist dass man als Patient nicht nur einen Antrag auf den Erwerb stellt und genehmigt bekommt, sondern eine Erlaubnis für das „gesamte Projekte“, hier die Eigentherapie mit Cannabis, erhält. Damit werden auch alle hierfür üblichen Handlungen genehmigt.

Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke Kekse backen?

Leider eher nein. Auch wenn auch hier kein illegaler Besitz oder Erwerb vorliegen muss, wäre doch der Vorgang des Backens ein „Herstellen“ das erlaubnispflichtig ist. Ein Herstellen im Sinne des BtMG umfasst jede Form des Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke meinen Vaporisator füllen?

Dies sollte unproblematisch sein, weil das Cannabis nicht verändert wird.

Verleiten und Auffordern

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich legal. Aber nach BtMG § 29 ist der Aufruf und das Verleiten zum „illegalen“ Verbrauch illegal sein. Illegal meint im Gesetz „unbefugten Verbrauch“ bzw. „Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden“. Wie diese beiden Begriffe genau definiert sind und worin jeweils der Unterschied liegt, müsste ich erst herausfinden.

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind.

Arzneimittelrecht

Besitz von Arzneimittel

Der Besitz von Arzneimitteln für den privaten Eigenbedarf ist legal. Problematisch sind sehr große Mengen, die den Verdacht auf einen Handel nahelegen.

Erwerb von Arzneimitteln

Beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept z.B. über eine niederländische Versandapotheke oder von einem Händler in der Schweiz hat der Patient kaum Konsequenzen zu befürchten. Eine Hausdurchsuchung kann aber nie ausgeschlossen werden, leider gab es in der Vergangenheit Massendurchsuchungen unabhängig von der bestellten Menge. Wahrscheinlicher, aber trotzdem selten wäre ein Abfangen des Pakets durch den Zoll.

Handel mit Arzneimittel

Der Handel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist Apotheken vorbehalten. Der Handel mit Stoffen, die im Land des Käufers ein (ggf. verschreibungspflichtiges) Arzneimittel sind, aber im Land des Händlers frei verkäuflich sind, ist eine Grauzone.

Werben für Arzneimittel

Es ist verboten für verscheibungspflichtige Arzneimittel – außerhalb der sog. Fachkreise – Werbung zu machen. Der Tatbestand des Werbens setzt jedoch ein Profitinteresse voraus. Ein Patient z.B. kann problemlos über seine Erfahrungen mit einem konkreten Medikament sprechen.

Was Arzneimittel ist bzw. wann CBD ein Arzneimittel ist, ist nicht einfach zu beantworten. Vgl. dieses Blogpost sowie mein Beitrag in der Infused dazu.

CDU Drogenpolitik kann tödliche Folgen für alle haben

Das Anti-Terror-Kommissariat 541 des Landeskriminalamtes (LKA) meldete schon 2015 dass sie total überlastet sind. Das Ergebnis bekam Berlin 2016 zu spüren. Was machten die politisch Verantwortlichen im Senat – alle CDU – in dieser Zeit? Hundertschaften im Görli verheizen und dank Null Toleranz Verordnung noch mehr sinnlose Anzeigen produzieren um die Staatsanwaltschaft und Gerichte noch weiter zu überlasten.

CDU und Prohibition kann Menschen in ihrer Umgebung erhebliche Schäden zufügen!

Weiterlesen in der Morgenpost:

Anti-Terror-Kommissariat vor Amri-Anschlag total überlastet
Das Kommissariat für den Fall des Breitscheidplatz-Attentäters klagte früh über fehlende Mitarbeiter. Es änderte sich fast nichts.

Weiterlesen…

Timeline der Cannabispolitik

1975

Entkriminalisierung in Colorado

1996

Gründung von THC-Pharm

1998

Umstufung von Dronabinol in Anlage III BtMG

2000

7. November: Erfolgreiche Abstimmung über Amendment 64 (Cannabis als Medizin)

  • Einschränkung der Diagnosen: cachexia; cancer; chronic pain; chronic nervous system disorders; epilepsy and other disorders characterized by seizures; glaucoma; HIV or AIDS; multiple sclerosis and other disorders characterized by muscle spasticity; and nausea
  • Eigenanbau von 6 Pflanzen; Arzt kann mehr erlauben

2010

Erster Vertrieb von CBD in deutschen Apotheken

2012

6. November: Erfolgreiche Abstimmung über Colorado Amendment 64

  • Eigenanbau von 6 Pflanzen

2014

August: Übernahme von THC-Pharm durch Bionorica

 

Quellen: Wikipedia, THC-Pharm

Hauptdiagnosegruppen von Cannabis-Patienten

Die Regierung hat auf Anfrage der LINKEN im Bundestag die Diagnosen der Menschen mit einer Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke veröffentlicht. Nachdem das System Ausnahmegenehmigung nun wohl Vergangenheit ist, dürften diese Zahlen das „Endergebnis“ für 10 Jahre „Ausnahmemedizin“ Cannabis via §3 Abs. 2 BtMG sein.

In der Drucksache 18/11701 vom 27.03.2017 schreibt die Regierung:

Die den Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Absatz 2 BtMG zugrunde liegenden Krankheitsbilder sind nach Maßgabe der Angaben in den Antragsunterlagen vielfältig. Einige Patientinnen und Patienten führen eine Selbsttherapie mit Cannabis wegen mehrerer Diagnosen durch.
Die Hauptdiagnosegruppen und die zugehörigen Prozentanteile der Patientinnen und Patienten stellen sich gegenwärtig wie folgt dar (Doppelnennungen sind
möglich):

Indikation Prozentualer Anteil
Schmerz ca. 57 Prozent
ADHS ca. 14 Prozent
Spastik (unterschiedlicher Genese) ca. 10 Prozent
Depression ca. 7 Prozent
Inappetenz/Kachexie ca. 5 Prozent
Tourette-Syndrom ca. 4 Prozent
Darmerkrankungen ca. 3 Prozent
Epilepsie ca. 2 Prozent
Sonstige Psychiatrie ca. 2 Prozent

„Plötzlicher Blackout“ nach 1–3 Monaten durch Hanfsamen?

Da denkt man sich nichts böses, blättert auf der Website des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in der Stoffliste des Bundes und der Bundesländer für die Kategorie „Pflanzen und Pflanzenteile“ und schlägt die Einstufung von Hanfsamen nach. Diese sind gelistet als Lebensmittel und in der Unterliste B. Dies sind „Stoffe, für die eine Beschränkung bei der Verwendung in Lebensmitteln empfohlen wird.“

Die Anmerkungen lesen sich erst ganz okay, sie enden aber mit einer Einstufung von Hanfsamen als giftig bis schwach giftig.

Cannabis sativa sowie das darin enthaltene Cannabinoid 9-Tetrahydrocannabinol (THC) unterliegen den Regelungen des BtMG. Gemäß Anlage I zu §1 Abs. 1 des BtMG sind die Samen von C. sativa hiervon ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Eine Verarbeitung in der Lebensmittel-Herstellung sowie der Vertrieb von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Cannabis-Samen hergestellt wurden, sind somit aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht zulässig. Schwach giftig III (Wink/Wyk), giftig C (Roth/Daunderer)

Diese kritischen Inhaltsstoffe „Cannabinoide (z. B. THC)“ sollen folgende Risiken mit sich bringen:

euphorisierende, halluzinogene Aktivität, Aphrodisiakum, bei Überdosierung Störung von Herz/ZNS, Rauschzustand, Sinnestäuschung, vergrößerte Pupillen, eingeschränktes Reaktionsvermögen, Zeitgefühl geht verloren, Entfernungen und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt, Störung von Konzentration und Aufmerksamkeit, Verwirrtheit, Koordinationsstörungen, beschleunigter Puls, nach 1–3 Monaten kann ein plötzlicher Blackout auftreten (Roth/Daunderer)

Mal davon abgesehen dass Cannabissamen quasi kein THC (Grenzwert für Hanfsamenöl: 0,0005% THC) enthalten, das mit dem plötzlichen Blackout war mir äh… neu… sprich: das ist absoluter Unsinn. Als Quelle wird folgendes Werk genannt:

Roth L, Daunderer M, Kormann K (2006): Giftpflanzen-Pflanzengifte. Vorkommen – Wirkung – Therapie – Allergische und phototoxische Reaktionen, 4. Aufl., Nikol Verlagsgesellschaft mbH Hamburg