Retaxation und Praxisbudget – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Retaxation und Praxisbudget

Cannabis soll nach dem Willen der Bundesregierung bis 2017 ein „normales Arzneimittel“ werden. Für Ärzte und Apotheker sind einige Punkte zu beachten um Retaxationen und Regress zu vermeiden.

Der aktuelle Gesetzentwurf zu Cannabis als Medizin nennt für die Frage der Kostenerstattung unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein

„Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon“

besteht. Damit werden die meisten verfügbaren und (noch) nicht verfügbaren Cannabis-Medikamente erfasst. Ausgenommen ist CBD als Wirkstoff, nicht jedoch als standardisierte Pflanzenextrakt. Das Gleiche gilt für alle weiteren Cannabinoide außer THC und Nabilon.

Entgegen meiner ersten Annahme umfasst diese Regelung, laut Auskunft von Dr. med. Peter Cremer-Schaeffer, Leiter der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf dem Symposium der Bundesapothekerkammer: Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen und wie in der Begründung des Gesetzes erwähnt, auch für Nabiximols (Fertigarzneimittel „Sativex“) weil es sich um eine standardisierte Pflanzenextraktmischung handelt. Dies trifft auch auf CBD in der Form „Epidiolex“ zu.

Genehmigung der Krankenkasse notwendig

Im Gesetz heißt es weiter:

„Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.“

Für Apotheker: Diese Genehmigung sollte sich der Apotheker insbesondere beim ersten Verkauf an einen Patienten – neben dem jeweiligen Rezept – unbedingt zeigen lassen um Retaxationen zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollte Rücksprache mit der zuständigen Krankenkassen gehalten werden. Bei Stammkunden sollte Vertrauen diese Kontrolle überflüssig machen können.

Für Ärzte: Diese Genehmigung sollte sich der Arzt vor dem ersten Verschreiben zu Lasten der GKV zeigen lassen. Der verschreibende Arzt muss dann an einer Begleiterhebung teilnehmen und Daten an das BfArM übermitteln.

Keine Praxisbesonderheit

Es ist nicht vorgesehen Cannabis als „Praxisbesonderheit“ einzustufen. Dr. Grotenhermen schreibt hierzu:

„Als die größte Bremse für die Verschreibung von Cannabis-basierten Medikamenten (Dronabinol, Sativex, Nabilon, Cannabisextrakte und Cannabisblüten) durch Ärztinnen und Ärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen könnte sich ein bisher wenig beachtetes Problem erweisen: es ist nicht beabsichtigt, Cannabis-basierte Medikamente als Praxisbesonderheit einzustufen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen). […]

Die Weigerung der Bundesregierung, die medizinische Verwendung von Cannabis-basierten Medikamenten als Praxisbesonderheit einzustufen, wird vermutlich dazu führen, dass Ärzte diese Medikamente nicht in dem notwendigen Umfang zu Lasten der Krankenkassen verschreiben werden, weil sie darauf achten müssen, ihr Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten. Das ist mehr als nur ein Schönheitsfehler des geplanten Gesetzes.“

In wie weit sich diese Einschätzung bewahrheiten wird, wird sich zeigen müssen.