Kompromissangebot an die Drogenbeauftragte Dyckmans im Bundesrat

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Dyckmans plant die Einführung einer neuen Kategorie „betäubungsmittelähnlicher Substanzen“ in das Betäubungsmittelgesetz um den vielen neuen „Legal Highs“ Herrin zu werden. Dafür braucht die Zustimmung des Bundesrates in dem schwarz-gelb keine Mehrheit hat. Solche Konstellationen wurden in der Vergangenheit von den progressiven SPD geführten Ländern genutzt um Fortschritte an anderer Stelle im Betäubungsmittelgesetz auszuhandeln. Hier meine Vorschläge unter welchen Bedingungen ein solches Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (wie es die Österreicher nennen) im Bundesrat eine Mehrheit finden könnte.

Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz darf ausschließlich Straftatbestände schaffen, die gezielt und ausschließlich angebotsseitig die profitorientiert Erzeuger und Händler treffen können, Konsumenten dürfen nicht kriminalisiert werden – auch nicht über ein konstruierten Verdacht auf den Handel wie es derzeit über das AMG häufig passiert.

Ferner sollte das Betäubungsmittelgesetz an mehreren Stellen geändert werden um rechtliche Grauzonen bei der akzeptierenden Drogenarbeit, Harm Reduction Maßnahmen und Drugchecking Angebote zu beseitigen. Zudem sind Drogenkonsumenten zu entkriminalisieren, das Länderveto bei Drogenkonsumräumen abzuschaffen, Diamorphin zu einem normalen Substitutionsmittel zu machen, Cannabis als Medizin zu ermöglichen und einige Willkür-Paragraphen zu streichen.

* Neuer Punkt für § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht – (1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer 6. im Rahmen des Betriebs einer Drogenberatungseinrichtrung / Substanzanalyseangebotes a) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt

Anmerkung: Das gleiche Recht wie es Apotheken besitzen

* Streichen des Punktes § 5 Versagung der Erlaubnis – (1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn 6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder

Anmerkung: Willkür Paragraph

* Streichen von „Empfehlungen“ in § 5 Versagung der Erlaubnis (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist. und § 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen – (2) Die Erlaubnis kann …

Anmerkung: Empfehlungen kann der Gesetzgeber beachten falls notwendig, für das BfArM sind sie irrelevant

* Streichen von § 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen – (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.

Anmerkung: Drugchecking rettet leben und das Verbot der aktiven Hilfe ist unterlassene Hilfeleistung

* Änderung des BtMG um die Kriterien für den Betrieb eines Drogenkonsumraums im Gesetz zu regeln, die Landesregierungen können nur durch Rechtsverordnung zu Einzelheiten festlegen – siehe Änderungsantrag Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, F.D.P.; Detlef Parr, F.D.P.; und andere; F.D.P. 15.12.1999 Drucksache 14/2366

Anmerkung: Länder können durch Nichterlassen einer Rechtsverordnung dringend benötige Konsumräume komplett verhindern

* Teilweise Rücknahme des Gesetzes zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung:

 

  • Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
  • Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
  • Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung soweit sie Ausnahmen von Diamorphin im Vergleich zu den sonstigen Substitutionsmittel definieren

Zudem: Bedingungslose Umstufung von Diamorphin in die Anlage III BtmG

Anmerkung: keine exorbitanten Hürden für Diamorphin, Gleichstellung mit anderen Substitutionsmittel

* Umstufung von Cannabis und allen Cannabinoden in Anlage III BtmG und Streichung von Einschränkungen des Anwendung

Anmerkung: Der Einsatz von Cannabis als Medizin darf nicht durch das BtMG verhindert werden

* Bundesrat Drucksache 58/93 mit folgenden Mengenangaben: Anstatt 20 Gramm Cannabisharz (Haschisch) und 100 Gramm Cannabiskraut (Marihuana):

  • 100 Gram Khat
  • 30 Gramm Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskraut (Marihuana)
  • 5 Gramm Heroin, (Meth-)Amphetatmin, Kokain, getrocknete Pilze, Rohopium, Ecstasy, sonstige Cannabinoide
  • 5 Konsumeinheiten LSD
  • 5 Cannabispflanzen

Anmerkung: Entkriminalisierung von Konsumenten durch Herabstufung der Strafbarkeit auf eine Ordnungswidrigkeit – als ersten Schritt

* Streichung von „oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet“ in § 29 Straftaten – (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer – 10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

Anmerkung: Willkür Paragraph zur Kriminalisierung von akzeptierender Drogenarbeit

* Streichung von § 29 Straftaten – (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer –

11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

Anmerkung: Willkür Paragraph zur Kriminalisierung von akzeptierender Drogenarbeit, Anstiftung zur unterlassenden Hilfeleistung und Kriminalisierung eines Aufrufs zu einer straffreien Handlung

* Streichung von § 29 Straftaten – (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Anmerkung: Kriminalisierung von Nougatschokolade und Oregon

* Änderung von § 29 Straftaten – Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

  • 1. sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige -> Konsumhilfen
  • 2. Ergänzungen „sowie die Bekanntgabe wissenschaftlich ermittelter Ergebnisse einer Substanzanalyse von nicht verschriebenen Betäubungsmitteln“

Anmerkung: Konsumhilfen ist mehr als Spritzen, z.B. Sniffröhrchen und Crackpfeifen, nicht nur für Abhängige hilfreich – Kondome gibt es ja auch nicht nur für HIV Infizierte und Drugchecking Informationen müssen legal verbreitet werden dürfen