Cannabis auf Rezept – Fragen und Antworten zur neuen Praxis

Endlich: Cannabis auf Rezept
Endlich: Cannabis auf Rezept

Am 10.3.2017 tritt die gesetzliche Neuregelung zu Cannabis als Medizin in Kraft. Cannabisblüten und standardisierte Extrakte werden dann zu verschreibungsfähigen Arzneimitteln, die auf einem BtM-Rezept verschrieben werden dürften. Eine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse ist nach Antrag ebenfalls möglich. Hier einige wichtige Fakten, Klarstellungen und Hinweise zur Praxis mit dem neuen Gesetz für Patienten, Ärzte und Apotheker.

Dieser Artikel ist heute Abend noch fortwährend in Bearbeitung. Soweit möglich wurde zu jeder Aussage eine Quelle gefunden. Offene Fragen werden benannt und Antworten ergänzt sobald sie vorliegen.

Zu den Informationen bzgl. Preise: Ich habe heute ein Drehtermin in einer Apotheke für morgen ausgemacht und erhielt genau diese Auskunft. Und der Mann kennt sich vermutlich besser aus als die meisten anderen Apotheker.

Informationsquellen:

Verordnung von Cannabis – Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

DAZ

Wann tritt das Gesetz ist Kraft?

Am 10.03.2017. Dies ergibt sich aus Artikel 6 – Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ und der Tatsache dass es am 9.3.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Wie teuer waren Cannabisblüten bisher und wie wurden sie verkauft?

Der Preis bisher lag bei durchschnittlich 15 Euro pro Gramm Blüten. Die Apotheken verkauften in der Regel die Original-Dosen mit jeweils 5 bzw. 10 Gramm Cannabisblüten direkt an die Patienten weiter.

Werden Cannabisblüten nun günstiger?

Eigentlich sollte man erwarten dass die Preise fallen. Zum einem steigt die Zahl der Anbieter, Importeure und die Mengen. Zudem liegt der Apothekenpreis in den Niederlanden bei 6-7 Euro pro Gramm. Dort ist Cannabis schon länger per Rezept und ohne Ausnahmegenehmigung erhältlich. Leider ist das Gegenteil der Fall.

Warum werden Cannabisblüten nun teurer?

Die Preise für Cannabisblüten nach der neuen Rechtslage ergeben sich aus dem Einkaufspreis für die Apotheke von ca. 60 € + 100% Aufschlag nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung „Apothekenzuschläge für Stoffe“. Damit wäre der neue Preis für eine 5 Gramm Dose etwa 120 € inklusive Steuern. Dies gilt nur für Stoffe, die „im unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet“ werden.

Wie werden sich sich die Einkaufspreise verändern?

Der Einkaufspreis für die Apotheken wird eher sinken, wann und wie schnell ist noch völlig unklar. Insbesondere können nun die Hersteller bzw. Importeure in einem Preiswettbewerb treten. Dies ist insbesondere für Privatrezepte interessant und je nach deren Anzahl und Anteil für diese relevant. Wenn Anbieter x mit seinem Produkt den Preis um einen Euro senkt, bedeutet dies ein um zwei Euro günstigeres Produkt in der Apotheke.

Gibt es derzeit Lieferprobleme?

Es gibt derzeit nicht alle Sorten in der Apotheke, aber dank inzwischen drei Anbietern könnten trotzdem eine Handvoll unterschiedliche Sorten erworben werden. Mittelfristig dürften weitere Anbieter aus Kanada an den Markt kommen und Bedrocan hat seine Produktionskapazitäten in den Niederlandern erweitert.

Wie werden Cannabisblüten abgegeben?

Eine strenge Auslegung der Regelungen für Apotheken legt die Notwendigkeit eines Umpacken und einer Beschriften mit einem nicht unwesentlichen Aufwand für den Apotheker erforderlich machen. Vermutlich wird dies nicht notwendig sein, aber wenn ein Apotheker auf 100% sicher gehen möchte, wird er diesen Aufwand leisten. Hier braucht es eine Klarstellung. Mehr hierzu beim Thema Angaben auf dem Rezept weiter unten.

Welchen Einfluss auf den Preis haben weitere Tätigkeiten des Apothekers?

Werden Cannabisblüten von der Apotheke verarbeitet und eine Rezeptur gemäß NRF-Vorschriften hergestellt, entstehen zusätzliche Kosten. Dies beinhaltet jede Art der Verarbeitung und auch bereits abwägen, zerkleinern und danach abpacken in Mehr- oder Einzeldosenbehältnisse. Es gilt dann § 5 AMPreisV.

Wer entscheidet in welcher Form das Cannabis verkauft wird?

Ob das Cannabis zu einer Rezeptur verarbeitet wird oder unverarbeitet abgeben wird entscheidet der Arzt beim Ausstellen des Rezeptes. Der Apotheker darf nur exakt das verkaufen was auf dem Rezept genannt ist. Nicht jeder Arzt wird über die unterschiedlichen Kosten für sein Praxisbudget oder den Geldbeutel des Patienten bei einem Privatrezept genau Bescheid wissen.

Wie werden die Preise sich zwischen Apotheken unterscheiden? Wie hoch ist der Verdienst des Apotheker? Bedeutet ein höherer Preis mehr Gewinn? Darf der Apotheker Mengenrabatte geben?

Das gleiche Produkt wird wie bei allen anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten in jeder Apotheke deutschlands gleich sein. Der Apotheker hat keinen Einfluss auf die Preisbildung und ist zu genau diesen Preisen verpflichtet. Damit ist auch sein Gewinn genau festgelegt und kann nicht beeinflusst werden. Rabatte sind quasi nicht möglich.

Entscheidend ist der Einkaufspreis des Anbieters für die Apotheke und die Gesetzeslage.

Die zusätzlichen Kosten bei der Herstellung einer Rezeptur sind angemessen angesichts des Aufwandes. Einen Gewinn macht der Apotheker damit eher nicht, im Gegenteil weiß ich auch aus persönlicher Erfahrung dass Apotheken Rezepte mit Rezepturen eher versuchen abzuwimmeln.

Welche Angaben müssen auf dem BtM-Rezept für Cannabis-Medikamente enthalten sein?

Es gibt einige Angaben, die auf jeden Fall auf dem Rezept enthalten seinen müssen. Einige weitere Angaben werden z.B. von der Deutschen Apotheker Zeitung als quasi zwingend bezeichnet, aber dies ist nicht eindeutig und mir liegen Rezepte vor ohne diese Angaben, die von Apotheken ebenfalls akzeptiert wurden.

Mir liegt ein Rezept mit folgenden Angaben vor:

Cannabisblüten, Sorte Pedanios 22/1
6 x 10 g = 60 g
zur Inhalation
Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung

Seine glaubwürdige Aussage dazu lautet: „von der Apotheke abgesegnet das es so angenommen wird“

Offene Fragen:

Ändern sich die Preise auch bei einem Erwerb über eine Ausnahmegenehmigung? Wenn ja, dann würde dies eine unmittelbare Verschlechterung durch das neue Gesetz darstellen.

Was bedeutet die Spanne: „[…] sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise […] zu erheben.“?

„Da freut sich die Staatskasse doch wieder. Schon alleine die erhöhten Mehrwertsteuereinnahmen….“

Mein Kommentar zu dieser Aussage: Peanuts im Vergleich zum Shitstorm der morgen aufziehen wird…

Das kann man sich doch nur mit einer Kostenübernahme leisten?!?

Stimmt. Sobald die Kosten wie bei anderen Medikamenten übernommen werden, können dem Patienten die Kosten im Prinzip egal sein. Ganz egal aber auch nicht, siehe dazu den Punkt Praxisbudget.

Was ist für den Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse vorliegen?

Formal reicht für den Antrag ein Einzeiler per E-Mail von durch den Versicherten.

Analog zu den Anträgen auf Erstattung von Dronabinol ist es sinnvoll einen allgemein gehaltenen Absatz vom Arzt beizufügen indem er die Therapie prinzipiell unterstützt. Eine etwaige Ausnahmegenehmigung sollte ebenfalls erwähnt werden.

Es ist damit insbesondere nicht zwingend ein (Kassen)rezept von einem Arzt notwendig. Ein Kassenrezept sollte dieser erst nach der Entscheidung der Krankenkasse ausstellen. In einer mir bekannte Variante hat der Arzt zunächst ein Kassenrezept mit den Versichertendaten ausgestellt und danach per Hand die Krankenkasse durch „privat“ ersetzt. In einem anderen Fall erhielt der Patient ein BtM-Privatrezept und ein Kassen-Nicht-BtM-Rezept, das damit auch nicht einlösbar ist, aber gegenüber der Krankenkasse den Verordnungswillen klarstellt.

Was sollten Patienten beachten wenn sie eine Chance auf Kostenerstattung haben? Was für eine Kostenrückerstattung beachtet werden? Welches Rezept von welchem Arzt braucht man?

Nachdem der Antrag abgeschickt und bei der Krankenkassen eingegangen ist, ab dann ist auch eine Rückerstattung von Rezepten möglich, falls der Antrag bewilligt wird. Die Rezepte bis zur Entscheidung der Krankenkasse sind weiterhin Privatrezepte, aber müssen von einem Kassenarzt ausgestellt worden sein.

Eine (Rück-)Erstattung von Privatrezepten von Privatärzten ist vermutlich rechtlich für die Krankenkassen schwierig bis unmöglich. Denkbar wäre eine gewisse Kulanz, ansonsten ist der Klageweg eine Option hierfür.

Seit wann durften Rezepte für Cannabisblüten ausgestellt werden?

„Meine Apotheke sagt, dass alle Rezepte die vor dem Inkrafttreten ausgestellt werden ungültig sind.“ Also garnicht… eigentlich. Es ist gut vorstellbar dass Angesichts des Chaos bzgl. des Inkrafttretens Apotheker hier – ggf. auch aus eigener Unwissenheit – kulant sind, auch wenn es widerrechtlich ist. Das rechtliche Risiko für den Apotheker und auch den Arzt ist meiner Meinung nach eher theoretischer Natur.

Wie will die Krankenkasse und der MDK ein Rezept für Cannabisblüten zuvor prüfen, obwohl es nur 7 Tage Gültigkeit besitzt?

Garnicht. Die Krankenkasse und der von ihr beauftragte MDK prüfen einen Antrag und keine (einzelnen) Rezepte, ebenso braucht es auch kein (noch gültiges) für den Antrag.

Zum Thema Praxisbudget und Kosten für die Krankenkasse:

Solange Cannabisblüten innerhalb des regulären Praxisbudget verordnet werden entstehen den Krankenkassen keinerlei zusätzliche Kosten. Die Kasse stellt dem Arzt sein Budget zur Verfügung, dieses zu verteilen ist dessen Aufgabe.

Der Vertragsarzt steht beim Ausstellen eines Kassenrezeptes für ein teures Präparat auch vor einer ökonomischen Entscheidung. In der Regel können Therapie(versuche) mit besonderen Mitteln durch andere Patienten ausgeglichen werden, die mit Generika gut und günstig versorgt sind.

Als Vergleich: Meine Psychiaterin hat ein Budget von knapp 100 Euro für mich pro Quartal. Trotzdem hat sie nicht mit der Wimper gezuckt als sie Medikamente im Wert von 300 Euro verschrieben hat.

Trotzdem entspricht dies nur 7 Gramm Cannnabisblüten pro Monat und Psychiater haben weit mehr Budget als z.B. Hausärzte.
Der durchschnittliche Vierwochenbedarf eines Patienten beträgt 50g was über 2000 € pro Quartal entspricht. Je nachdem wie gut der Arzt haushaltet kann er problemlos einige wenige Patienten mit Cannabisblüten therapieren. Entscheidend für das Budget ist die Menge Blüten pro Patient und die Gesamtmenge.

Fragt euren Arzt daher lieber nach einer überschaubaren Menge Cannabisblüten auf Kassenrezept. Lieber ein Einstieg damit als nichts. Auch wenn eine Praxisbesonderheit für euren Fall denkbar ist, kann bis dies endgültig mit der Krankenkassen geklärt ist, eine Übergangslösung sein.