Cannabis im Recht: Wer darf anbauen und exportieren?

Mit dem kommenden Gesetz wird Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibungs- und verkehrsfähig, falls es aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle stammt.
Mit dem kommenden Gesetz wird Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibungs- und verkehrsfähig, falls es aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle stammt.

Cannabis wird in Deutschland zu einem normalen Medikament wie andere Betäubungsmittel auch. Für den Anbau in Deutschland wird wie von den internationalen Verträgen gefordert eine Cannabisagentur gegründet. Diese schreibt den Anbau zur Versorgung von Patienten in Deutschland aus und kontrolliert diesen. Sie kauft die Ernte als staatliches Monopol auf und vertreibt es weiter.

Andere Staaten besitzen bereits eine Cannabisagentur, aber nicht überall gibt es auch Anbaulizenzen für Firmen. Nicht jedes legale Cannabis kann international gehandelt und nach Deutschland importiert werden. Insbesondere muss Cannabis auf Bundesebene legal sein, womit die einzelnen US-Bundesstaaten als Handelspartner ausfallen.

Kommende Änderung in Deutschland

Mit dem kommenden Gesetz wird Cannabis, falls eine von zwei bestimmten Bedingungen erfüllt sind, Arzneimittel sowie verschreibungs- und verkehrsfähig. Die Umstufung von „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ in die Anlage III BtMG beschränkt sich auf:

„nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt“

Cannabis aus jedem anderem Anbau fällt weiterhin in die Anlage I BtMG. Es bleibt damit weiterhin weder verkehrs- noch verschreibungsfähig.

Heute schon in Anlage III und verschreibungsfähig ist Cannabis

„in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind“.

Fertigarzneimittel meint in Deutschland konkret das MS-Medikament und Cannabisextrakt Sativex. Dieser der beiden Fälle entspricht bereits seit der „Lex Sativex“ der gültigen Rechtslage.

Staaten mit Cannabisagentur

Cannabis aus staatlichem kontrolliertem Anbau mit einer Cannabisagentur gibt es derzeit nur in Kanada, den Niederlanden, Israel, Österreich und Tschechien. Ob Uruguay eine Cannabisagentur im Sinne der internationalen Verträge eingerichtet hat, weiß ich nicht. In Italien baut derzeit das Militär an, vermutlich wird es auch eine Cannabisagentur geben. Ganz neu dabei ist Australien, deren Beschluss zur Gründung einer Cannabisagentur erst wenige Monate alt ist. In Österreich baut der Staat an und verkauft den Rohstoff an Bionorica zur Herstellung von Dronabinol in Deutschland. In Zukunft soll dann Deutschland dazukommen.

Österreich und Bionorica

Die Firma Bionorica erhält nur die Ernte von der staatlichen AGES und hat nichts mit dem Anbau selbst zu tun. Das Monopol der AGES ist umstritten. Trotz großzügiger Spenden an die CSU hat Bionorica bisher keine Anbaugenehmigung in Deutschland erhalten.

Die AGES ist gemäß Suchtmittelgesetz (§ 6a) berechtigt, Cannabis für Zwecke der Arzneimittelherstellung anzubauen. Diese Tätigkeit unterliegt strengen Bedingungen und ist an hohe Sicherheitserfordernisse gebunden. Sie darf ausschließlich vonseiten der AGES unter Aufsicht und Kontrolle des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) durchgeführt werden. Quelle

Siehe auch:

Legaler Anbau ohne Agentur?

Spannend ist die Frage, ob Großbritannien eine Cannabisagentur besitzt. Sie erlauben GW Pharma den Anbau zur Herstellung von Sativex und vermutlich auch weiteren Medikamenten in deren Produktpipeline. Im Gegensatz dazu hatte Deutschland der Firma Bionorica eine solche Genehmigung verweigert.

In Großbritannien gibt es zudem legalen Schlafmohnanbau. Aus der Ernte werden Medikamenten wie Heroin hergestellt. Das Diamorphin welches in Deutschland zur Substutition genutzt wird stammt von dort.

Trotzdem gibt es – soweit mir bekannt – in Großbritannien keine Opiumagentur. Eine solche Agentur haben die bekannten großen Produktionsländern für Schlafmohn wie Australien, Indien oder die Türkei.

Eine mögliche Erklärung fand ich in einem juristischen Aufsatz zur Frage Opiumanbau in Afghanistan. Folgende Anmerkung besagt, dass eine Erlaubnis im Rahmen der internationalen Verträge zur Herstellung von Opium dann nicht notwendig ist, wenn die Droge nur für den heimischen Markt bestimmt ist.

„Feasibility Study on Opium Licensing in Afghanistan“, Seite 135: „Countries such as the United Kingdom that only produce opium for their home market and not for export; do not need to be licensed with a recommendation by the INCB or an export approval from ECOSOC.“

Da das Opium in Großbritannien erst zu Heroin verarbeitet wird, wird es damit eine andere Droge. Diese darf normal exportiert werden. Ähnlich ist es wohl mit Bionorica und deren Import von Cannabis zur Herstellung von Dronabinol.

Sonderfall USA

In den USA gibt es zwar mit dem National Institute on Drug Abuse ein Cannabisagentur, aber der lizenzierte Anbau ist noch ausschließlich der Universität von Mississippi vorbehalten. Dies wird sich möglicherweise bald ändern. Deren Cannabis wurde mir auf der Reform Conference der Drug Policy Alliance als miserabel und kaum brauchbar für die Forschung oder Medizin beschrieben. In Kanada wurde die schlechte Qualität des staatlichen Cannabis in Gerichtsverfahren teil der Entscheidungsgrundlage der Richter. Inzwischen hat Kanada diesen Weg aufgegeben und das Geschäft den Firmen überlassen.

Der sonstige Anbau von Cannabis in den USA mag zwar auf Ebene des Bundesstaates legal sein, aber den Segen der Bundesbehörden hat er nicht.

(Un-)Möglichkeiten des Importes/Exportes und der Verarbeitung von Cannabis

Ein Import ist damit aktuell nur aus Kanada, den Niederlanden, Israel oder Österreich denkbar. Der Anbau in Tschechien läuft, soweit mir bekannt, noch nicht richtig.

Ohne Cannabisagentur wäre wohl der Anbau von Cannabis möglich, wenn es zu Arzneimitteln verarbeitet wird und ausschließlich in dieser Form dann exportiert wird. Voraussetzung dafür ist allerdings auf jeden Fall die Legalität des Cannabis auf der Bundesebene, welche zumindest die Exportgenehmigung erteilen muss. Damit sind die USA auch weiterhin außen vor, zumindest solange die DEA Cannabis nicht umstuft oder die NIDA nicht weitere Lizenzen außer an die University of Mississippi erteilt. Ebenso ist Cannabis in Spanien formal weiterhin für die Bundesbehörden tabu.

Siehe auch: Staatliche Cannabisagenturen im nationalen und internationalen Drogenrecht