Was ist eine „geringe Menge“ Cannabis in Berlin?

Schluß mit Krimi. Cannabis normal.
Schluß mit Krimi. Cannabis normal.

Das Vorgehen der Polizei, Gerichte und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei „Rauschgiftdelikten“ wird bei geringen Mengen von Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Darin legt das Justizministerium, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Innen- und Sozialministerium fest bis zu welchen Mengen von einer „geringen Menge“ nach §31 a BtMG ausgegangen werden kann und das Verfahren – unter einigen anderen genannten Voraussetzungen – eingestellt wird.

Die meisten Bundesländer regeln nur Cannabis, in einigen Bundesländern gibt es auch Richtlinien zu Kokain, Heroin, Amphetamin und einigen anderen Drogen. Auch wie im Wiederholungsfall zu verfahren ist und Details zur Intensität des polizeilichen Ermittlungen werden in einigen Verordnungen geregelt. Eine Übersicht über die Verordnungen der Länder und der „Härte“ der Repression in den 16 deutschen Bundesländern findet sich auf der Website des DHV.

Hier die Verordnung des Landes Berlin. Diese Regelungen sind mit Abstand, die liberalsten die wir in Deutschland haben. Quelle: berlin.de

Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 2015

Senatsverwaltungen für Justiz und Verbraucherschutz, für Inneres und Sport sowie für Gesundheit und Soziales

SenJustV III CS 3
SenInnSport III B 2
SenGesSoz I B 31

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

I. Vorbemerkung

Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn

„die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Mit dieser Regelung wird ermöglicht, dass die Strafverfolgungsbehörden durch Entlastung von vielen Verfahren minderen Umfangs die Möglichkeit erhalten, ihre Kapazitäten auf die Bekämpfung des organisierten Rauschgifthandels zu konzentrieren.

Daran anschließend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. März 1994 (2 BvL 43/92 NJW 1994 S. 1577) bezüglich des Eigenverbrauchs von Cannabisprodukten entschieden, dass „bei Verhaltensweisen …, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, … die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben“ werden.

II. Hinweise zur Anwendung des § 31a BtMG durch die Staatsanwaltschaft

1. Anwendungsbereich von § 31a BtMG

Die Staatsanwaltschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles von der Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG absehen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 (fünfzehn) Gramm zum gelegentlichen Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsichtlich des Wirkstoffgehalts von einer geringen Menge ausgegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind.

2. Vereinfachte Anwendung

Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 (zehn) Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen.

3. Ausnahmen

Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist (Fremdgefährdung). Das ist regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn

  • Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
  • Betäubungsmittel vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern, Jugendlichen) oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime und – soweit dort nach gemeinsamer Feststellung des Polizeipräsidenten in Berlin und des Generalstaatsanwaltes in Berlin temporär eine die bestimmungsgemäße Nutzung merklich beeinträchtigende Belastung durch Drogenhandel beziehungsweise damit zusammenhängende Straftaten zu verzeichnen ist – öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) erworben, besessen oder konsumiert werden,
  • die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig ist.

Eine Fremdgefährdung besteht regelmäßig darüber hinaus auch dann, wenn

  • Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die auf Grund ihres Zwecks des besonderen Schutzes bedürfen (insbesondere öffentliche Verwaltungsgebäude, Bahnhöfe, Krankenhäuser oder Kasernen) erworben, besessen oder konsumiert werden,
  • die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt,
  • die Tat im Justiz- oder Maßregelvollzug begangen wird oder
  • die Tat von einer Person begangen wurde, die mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist.

4. Wiederholte Anwendung

Der Anwendung des § 31a BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit der beschuldigten Person vorliegt bzw. nicht auszuschließen ist.

III. Maßnahmen der Polizei

Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die vereinfachte Anwendung des § 31a BtMG vor, so führt die Polizei auf der sachbearbeitenden Dienststelle eine Wägung sowie einen Vortest durch und fertigt die Strafanzeige. Die Möglichkeit einer Vernehmung des Beschuldigten bleibt davon unberührt, um insbesondere Angaben über seine Drogenabhängigkeit und den Erwerb der Betäubungsmittel (Herkunft, Hintermänner) zu erlangen und ggf. den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände herbeizuführen.

Ergibt sich aus der Vernehmung des Beschuldigten, dass ein Verhalten vorliegt, das ausschließlich auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum ausgerichtet ist, oder kann hiervon trotz des Schweigens des Beschuldigten ausgegangen werden, übersendet die Polizei den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft ohne weitere Beweiserhebungen (z.B. weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, Zeugenvernehmungen) durchzuführen.

IV. Gesundheitliche und soziale Maßnahmen

Die Polizei informiert die Beschuldigten über Angebote der Drogenhilfe, insbesondere Einrichtungen der Frühintervention für jugendliche und heranwachsende Drogenkonsumenten. Ist der Beschuldigte einverstanden, stellt die Polizei unmittelbar den Kontakt zu einer Hilfeeinrichtung her und vermerkt dies in den Akten.

Die Staatsanwaltschaft weist im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ebenfalls auf die Angebote der Drogenhilfe hin.

V. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. März 2015 in Kraft und ersetzen die Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung der § 31a BtMG vom 20. Mai 2010. Sie treten mit Ablauf des 30. März 2020 außer Kraft.

Berlin, den Berlin, den Berlin, den
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(Thomas Heilmann) (Frank Henkel) (Mario Czaja)