Kompakt: Der Weg zur Ausnahmeerlaubnis für Cannabis als Medizin

Auf zwei Seiten wird im Dokument Der Weg zur Ausnahmeerlaubnis (PDF) beschrieben welche Voraussetzungen es für die Erlaubniserteilung gibt und welche Unterlagen Arzt und Patient ausfüllen und an das BfArM schicken müssen. Zudem sind Kontaktdaten zur Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin und bekannten Cannabisärzten sowie Links zu ausführlicheren Informationen enthalten.

Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

  • Behandlungsbedürftige Erkrankung

Es muss eine „schwere Erkrankung“ vorliegen. Die häufigsten Diagnosen sind chronische Schmerzen, schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose, ADHS, Depressionen, Tourette-Syndrom, Inappetenz/Kachexie, Darmerkrankungen sowie Epilepsie. Insgesamt gibt es über 60 verschiedene Diagnosen, bei denen bisher eine Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde.

  • Keine verfügbaren Therapiealternativen (Plausibilität)

Alle konventionellen Therapien – wie sie beispielsweise in medizinischen Leitlinien vorgeschlagen werden und an den Einzelfall angepasst – müssen versucht und dokumentiert sein. Eine Erlaubnis kann erteilt werden wenn sie unwirksam und/oder zuviele Nebenwirkungen verursacht haben. Individuelle Faktoren wie Unverträglichkeiten können berücksichtigt werden. Das BfArM prüft die Angaben auf Plausibilität auf Grundlage der vorliegenden Akten. Fehlende Therapieversuche können auch nach Antragsstellung auf Wunsch des BfArM nachgeholt werden.

  • Andere Arzneimittel auf Cannabisbasis nicht wirksam oder verfügbar

Im Regelfall reicht es einen Antrag auf Kostenerstattung von Dronabinol zu stellen und die obligatorische Ablehnung dem Antrag beizulegen. Dronabinol oder Sativex müssen nicht als Therapieoption getestet werden, auch wenn dies im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann.

  • Hinweise auf die Wirksamkeit von Cannabis bei der vorliegenden Erkrankung oder Symptomatik

Im Arztbrief muss darlegen werden dass im konkreten Einfall Cannabis wirksam ist. Bei den oben genannten Diagnosen kann regelhaft von einer Wirksamkeit ausgegangen werden. Bei anderen Diagnosen ist der wissenschaftliche Stand darzulegen. Bei bekannten Cannabisärzten und der ACM können bereits erstellte Ausarbeiten zu einzelnen Diagnosen erbeten werden.

  • Keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 BtMG

Es reicht in der Regel der Nachweis einer abschließbaren Geldkassette um die Sicherheit der Betäubungsmittel zu gewährleisten.

Notwendige Unterlagen

Vom Arzt

  • Arztbericht mit Diagnose, bisherige Therapien und Erklärung zur „Austherapiertheit“, Zuverlässigkeit des Patienten bei der Einhaltung der Therapie, Risiko-Nutzen-Einschätzung für die Anwendung von Cannabis im konkreten Fall
  • Erklärung der/des betreuenden/begleitenden Ärztin/Arztes mit Angaben zur Dosierung

Vom Patient und Antragssteller

  • Cannabis-Antragsformular
  • Formloser Antrag auf Minderung oder Erlass der Antragsgebühr
  • Ablehnung der Krankenkasse auf Kostenübernahme von Dronabinol
  • Erklärungsformblatt für den Betäubungsmittelverantwortlichen
  • Lesbare Kopie des Personalausweis
  • Erklärung, wie die Cannabisblüten vor Diebstahl geschützt werden soll

Die notwendigen Formular gibt es auf der Website des BfArM http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Erlaubnis/_node.html

Kontaktdaten

Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin

Am Mildenweg 6 59602 Ruethen

Tel: 02952-9708571 info@cannabis-med.org

Internet: http://cannabis-med.org

Privatpraxis Dr. med. Eva Milz

Winckelmannstraße 81 12487 Berlin

Telefon 030-85730041 praxis@drmilz.de

Psychiatrie, Psychotherapie

Privatpraxis Dr. med. Franz Josef Grotenhermen

Am Mildenweg 6 59602 Rüthen

Telefon: 02952-9708573 praxis@dr-grotenhermen.de

Zum Weiterlesen

Ratgeber für Patienten

https://hanfverband.de/themen/medizin/ratgeber-fuer-patienten

Der Weg zu Cannabis als Medizin

http://www.cannabis-med.org/german/bfarm_hilfe_kurz.pdf