Übersicht: Erledigungsarten bei BtMG-Delikten durch die Staatsanwaltschaften im Jahr 2013

Im Jahr 2013 gab 283.545 von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht und von der Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren in Strafsachen mit dem Sachgebiet „Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz“. Dies umfasst alle Arten von Delikten und alle Arten von illegalisierten Drogen. Darunter waren 1.376 Verfahren der organisierten Kriminalität, das sind weniger als 0,5%.

Eingeleitet wurden die Verfahren meist durch die Polizei (89%, 252.376 Fälle), ansonsten entweder durch Staatsanwaltschaft (6,9% 19.617 Fälle), Steuer-/Zollfahndungsstelle (3,9% 11.158 Fälle) oder eine Verwaltungsbehörde (0,1% 394 Fälle).

Beendet wurden die Verfahren entweder durch Anklage 14,5%, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls 9,8%, Einstellung mit Auflage 1,9%, Einstellung ohne Auflage 36,8%, Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 27,3% oder eine andere Erledigungsart 9,7%.

Zu 95% erfolgte die Anklage vor dem Amtsgericht, ansonsten vor dem Landgericht – dies ist „ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe“ in erster Instanz zuständig.

Strafbefehle enthalten fast immer keine Freiheitsstrafe, nur 100 der 27707 Anträge wurde eine Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert.

Die Einstellung mit Auflage erfolgt meistens als Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen (86% der Fälle) z.B. durch die Zahlung eines Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder Sozialstunden. In 14% der Fälle wurde § 45 Abs.3 JGG angewandt, hier besteht die Auflage aus Ermahnung, Weisungen oder Auflagen im Rahmen der Jugendgerichtsbarkeit. Die Option Therapie statt Strafe bei Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit nach § 37 Abs.1 BtMG bzw. § 38 Abs. 2 (auch i.V.m. § 37 Abs.1 BtMG) kam bei über 5000 Fällen nur 15 Mal zur Anwendung.

Eine Einstellung ohne Auflage kann gemäß §§ 153, 153b und c, 154 Abs.1 und 154b bis f StPO, 45 Abs. 1 und 2 JGG oder 31a Abs. 1 BtMG erfolgen. In 5% der Fällen erfolgte die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) und in 21% weil die Straftat „nur“ eine unwesentliche Nebenstraftat (§ 154 Abs. 1 StPO) darstellte. Eine weitere Aufschlüsselung findet in der Statistik nicht statt. Die anderen Paragraphen der StPO dürften eher eine geringe Rolle spielen, primär dürfte die Geringfügigkeit im Jugendstrafrecht 45 Abs. 1 und 2 JGG und der 31a Abs. 1 BtMG angewandt worden sein.

Mit einem Anteil von 27,3% spielt die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eine wichtige Rolle, dieser wird angewandt wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder z.B. aus Mangel an Beweisen oder mangelnder Strafbarkeit der Tat keine Verurteilung zu erwarten ist.

9,7% der Verfahren werden durch eine nicht näher erläuterte „Andere Erledigungsart“ beendet, nur zu 16% dieser Fälle wird konkret die „Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit     ( §§ 41 Abs. 2, § 43 OWiG )“ angegeben.

Zusammenfassung: 99,7% der Verfahren werden erledigt durch:

  • Anklage vor dem Amtsgericht    13,8
  • Anklage vor dem Landgericht    0,7
  • Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ohne Freiheitsstrafe   9,7

 

  • Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen 1,6
  • Einstellung mangels Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 27,3%
  • Einstellung ohne Auflage wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO)       1,9
  • Einstellung ohne Auflage wegen Unwesentliche Nebenstraftat (§ 154 Abs. 1 StPO)       7,6
  • Einstellung ohne Auflage gemäß 45 Abs. 1 und 2 JGG, 31a Abs. 1 BtMG    bis zu 27,4%

 

  • Andere Erledigungsart       9,7%

Damit kommen von 100 Verfahren nur 14 durch eine Klage vor einen Richter. Eine sonstige direkte Bestrafung erfolgt 11 Fällen. 10 Fälle werden „anders erledigt“, alle anderen 65 Fälle werden eingestellt. Weitere Sanktionen z.B. über das Führerscheinrecht sind hier nicht berücksichtigt.

Die Zahlen schwanken von Bundesland zu Bundesland. So liegt der Anteil bei der Option „Anklage“ zwischen 7% und 21%. Aus diesen Zahlen lassen sich keine direkten Schlussfolgerungen auf die Härte der Strafverfolgung schließen, da die Art der Delikte und damit der Strafrahmen enorm unterschiedlich sind, z.B. Schmuggel nur in Grenzgebieten, unterschiedlicher Urbanisierungsgrad, Transsitverkehr aber auch die Verfolgungsintensität durch die Polizei bei Konsumentendelikten.

Brandenburg    7%
Schleswig-Holstein    8,9%
Mecklenburg-Vorpommern    9,6%
Rheinland-Pfalz    9,6%
Hessen    10,1%
Sachsen-Anhalt    10,1%
Berlin    11%
Hamburg    11,2%
Bremen    12%
Baden-Württemberg    12,4%
Niedersachsen    12,4%
Thüringen    13,7%
Sachsen    14,8%
Bayern    19,9%
Nordrhein-Westfalen    20,2%
Saarland    21%

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6, 2013